1.
Clubmitglieder können Damen und Herren ab dem 18. Altersjahr werden. Jedes Clubmitglied erhält einen persönlichen Batch. Wird dieser nicht unmittelbar bei Unterzeichnung der Vereinbarung abgegeben, so wird die Kopie der Vereinbarung als provisorischer Eintrittsausweis anerkannt.
Der Zutritt zu den Clubräumen ist nur gegen Vorweisung des Batches gestattet, welcher nur vom Inhaber selbst benutzt werden darf und nicht übertragbar ist. Die Batch-Gebühr beträgt CHF 30.–.
Geht dieser verloren, so ist dies der Clubleitung sofort mitzuteilen. Muss der Batch infolge von Verlust oder aus anderen Gründen ersetzt werden, so erfolgt dies gegen einen Unkostenbeitrag von CHF 30.–.
Eine geleistete Depotgebühr für den Batch verfällt spätestens vier Monate nach Ablauf der Mitgliedschaft.
2.
Das Mitglied hat grundsätzlich das Recht, die vom AuraVita Health Club & Day Spa dem Clubmitglied zur Verfügung gestellten Einrichtungen des Clubs während der vereinbarten Dauer und der Öffnungszeiten auf eigenes Risiko unbeschränkt zu benutzen.
AuraVita instruiert das Clubmitglied im richtigen Gebrauch der Einrichtungen. Den Anweisungen des Clubpersonals ist Folge zu leisten und die Clubregeln sind einzuhalten.
Eine Haftung des AuraVita Health Club & Day Spa für Schäden, die sich aus der Benutzung der Clubeinrichtung ergeben sollten, besteht nicht.
Für Schäden (Krankheit, Unfall, Verletzungen etc.) infolge Benutzung der AuraVita Anlagen, Geräte, des Kinderhorts etc. haftet weder das AuraVita noch die AlbuVille AG noch das Personal. Jede Haftung der AlbuVille AG wird wegbedungen (inkl. jener für die Benutzung des Kinderhorts etc.).
Die Benutzung erfolgt auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr des Mitgliedes, Kunden, Gastes, der Kinder etc.
3.
Im Mitgliedschaftsbeitrag sind nicht inbegriffen: Therapien, Massagen, Body- und Beauty-Behandlungen, Day-Spa- Dienstleistungen, Miete von permanenten Garderobekästchen, Abgabe von Getränken und Esswaren, Benutzung von Sondereinrichtungen und individuelle Trainingsprogrammen.
4.
Das Mitglied hat das Recht, nach Voranmeldung Bekannte als Gäste in den Club mitzubringen. AuraVita ist berechtigt, für diesen Gästebesuch eine Benutzergebühr zu erheben.
Für solche Gäste wird beim Besuch ein persönlicher Tages-Batch erstellt.
Der Gast darf die Clubeinrichtungen nicht ohne Fitnessberater/-innen besichtigen oder benutzen. Derselbe Gast kann die Einrichtungen des Clubs nicht mehr als einmal benutzen.
5.
Gerät das Clubmitglied mit der Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrages oder einer Rate mehr als einen Monat in Verzug, so behält sich die Clubleitung vor, entweder den gesamten Restbetrag einzufordern oder zur Wahrung ihrer Rechte vorzeitig von der Mitgliedschaftsvereinbarung zurückzutreten.
Die Clubleitung behält sich zudem vor, Mitglieder, die das Ansehen des Clubs stören, jederzeit auszuschliessen. In diesem Fall wird dem Mitglied auf sein Verlangen hin derjenige Teil des Mitgliedschaftsbeitrages zurückerstattet, welcher der noch nicht verfallenen Mitgliedschaftsdauer entspricht.
Das Nichtbenutzen der Clubeinrichtung aus Gründen, die beim Mitglied liegen, berechtigt nicht zu einer Reduktion oder Rückforderung des vereinbarten Mitgliedschaftsbeitrages.
6.
Ist das Jahresmitglied voraussehbar mehr als einen Monat des Jahres am Clubbesuch verhindert, kann die Mitgliedschaft bei Beibringung einer entsprechenden Bestätigung in folgenden Fällen vorübergehend unterbrochen werden, wobei sich die Mitgliedschaft um die Dauer der Unterbrechung verlängert, dies gegen Erstattung einer Bearbeitungsgebühr.
• Bei Krankheit, Unfall, Spitalaufenthalt und Schwangerschaft gegen
Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses.
• Bei Vorliegen von beruflichen Gründen gegen Beibringung einer
entsprechenden Bestätigung des Arbeitgebers.
• Während dem Absolvieren der RS/UOS/OS gegen Kopie des
Marschbefehls.
• Bei Vorliegen von anderen wichtigen Gründen, welche ausführlich
und schriftlich unter Beilage von entsprechenden Bestätigungen zu begründen sind.
Die Unterbrechung muss mindestens einen Monat und darf, sofern nichts anderes vereinbart, nicht länger als neun Monate dauern. Sie kann nur beansprucht werden, sofern das Mitglied alle bisherigen zur Zahlung fälligen Beiträge geleistet hat.
Grundsätzlich sind während der Unterbrechung die Beitragszahlungen weiterhin wie vereinbart zu bezahlen, vorbehältlich einer speziellen Vereinbarung zwischen den Parteien.
7.
Kann dem Mitglied die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte endgültig nicht mehr zugemutet werden, so kann es in folgenden Fällen einen schriftlichen Antrag auf ausserterminliche Auflösung der Vereinbarung oder auf Übertragung der Mitgliedschaftsrechte stellen:
• Bei Unfall oder Krankheit gegen Beibringung eines ärztlichen
Zeugnisses.
• Bei Wegzug von der Region Rapperswil (mindestens 20 km Luftline) gegen
Bestätigung der Einwohnerkontrolle.
• In Fällen von sozialen Notlagen gegen entsprechende amtliche
Bestätigung.
Dem Gesuch sind die entsprechenden Bestätigungen beizulegen.
Wird dem Antrag auf Auflösung der Mitgliedschaft stattgegeben, so wird dem Clubmitglied eine Abrechnung unterbreitet. Die Dauer der Mitgliedschaft errechnet sich in diesem Fall wie folgt: Vertragsabschluss bis Eingang der Kündigung bzw. bis zu dem in der Kündigung begründeten Zeitpunkt.
Für die ausserterminlich aufgelöste Mitgliedschaft kommt ein Tarif zur Anwendung, der abhängig ist von der effektiven Dauer der Mitgliedschaft. Die Mindestverrechnung oder Admingebühr beträgt in jedem Fall CHF 100.–.
Im Fall der vom Club genehmigten Übertragung der Mitgliedschaftsrechte ist dies nur auf Personen, die dem Mitglied bekannt sind, möglich. Das Ausschreiben von Mitgliedschaften auf dem Inserateweg ist dem Mitglied nicht gestattet.
8.
Für Betriebsunterbrüche zufolge höherer Gewalt haftet die Clubleitung nicht. Für solche zufolge Feuersbrunst, Wasserschadens usw. nur insoweit, als die Versicherung ihrerseits im Rahmen der hierfür eigens abgeschlossenen Betriebsunterbrechungsversicherung gegenüber der Clubleitung zahlungspflichtig wird.
Im Falle von kürzeren Betriebsunterbrüchen von insgesamt maximal
10 Tagen pro Jahr (z.B. infolge von Reparaturen, Umbauten, Generalreinigungen usw.) hat das Clubmitglied keinen Anspruch auf irgendwelche Vergütung. Bei längeren Unterbrechungen und Unterbrechungen aus allfälligen anderen Gründen verlängert sich die Mitgliedschaftsvereinbarung automatisch um die Dauer der Betriebsunterbrechung. Weitere Ansprüche des Clubmitgliedes sind ausgeschlossen.
9.
Die AuraVita Health Club & Day Spa ist 7 Tage pro Woche geöffnet.
10.
Der Club haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen oder persönlichen Effekten in den Clubräumlichkeiten, es sei denn, dass solche bei der Clubleitung in Verwahrung gegeben wurden.
11.
Die Rechte des Clubmitglieds aus dieser Vereinbarung sind nicht übertragbar.
12.
Mündliche Abmachungen sind ungültig.
13.
Der Ausdruck «Clubmitglied» beinhaltet keine Vereinsmitgliedschaft im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
14.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Rapperswil.